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Waffengesetz
.. siehe auch:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/waffg_2002/gesamt.pdf
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter
Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit
von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und
Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit,
Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit
von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt
sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt,
überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet,
instand setzt oder damit Handel treibt.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen
nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs
und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1
(Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen,
Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt,
darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von
Absatz 1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche
Eignung (§ 6) besitzt,
2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen
Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen
ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den
Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden
Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition
geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4. auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen
und Ausstellungen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen,
dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen
Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder
beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt
1. Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
2. Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen,
Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben begangen
worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der
Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1
soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den
Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse,
Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz
3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste
Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter
übertragen.
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren
Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende
Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder
Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein
berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor,
wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt,
der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
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Neues aus Österreich Betreff Waffen:
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