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Waffenverbot Burgfeste

Waffengesetz
.. siehe auch: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/waffg_2002/gesamt.pdf

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

 

§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn

1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden

1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4. auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt

1. Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
2. Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

 

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

1
Bellator am Februar 16 2009 14:26:25
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Bellator am März 15 2009 11:16:16

Festival Mediaval:

Hinweis:

Waffen
Die vom Ordnungsamt erlassenen Vorschriften sind ganz in unserem Interesse:
Wie auf dem gesamten Gelände, so ist es auch auf dem Camping-Gelände untersagt Waffen, also Schwerter, Messer, Pistolen etc. öffentlich zu tragen. Waffen sind grundsätzlich nur bei angemeldeten darstellenden Gruppen und Künstlern erlaubt.
Weblink: http://www.festiv...es/camping

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Bellator am April 19 2009 08:32:51

Waffenbegriff
Wenn man die für unsere Zwecke zutreffenden Bestimmungen untersuchen will, ist es leider
unerlässlich, zunächst einige Begriffe zu klären. Die relevanten Abschnitte finden sich im § 1
des Waffengesetzes, hier wird der Begriff Waffe definiert. Es wird unterschieden zwischen
- Schusswaffen
- Hieb- und Stosswaffen

Weiterlesen:
http://www.warrio...gesetz.pdf

1
Bellator am April 19 2009 08:38:45

Will der Recke oder die Schildmaid jedoch mit dem Schwert an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen, etwa einen Mittelaltermarkt besuchen, gelten zusätzliche Vorschriften, die das Führen einer Waffe an öffentlichen Orten regeln: „Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des §1 (also Schusswaffe, Hieb- oder Stoßwaffen) führen“ (§ 42 Abs.1 WaffG). Streng genommen dürfte das Schwert also nicht am Gürtel getragen werden, steht ein Besuch auf dem Mittelaltermarkt an. § 42 lässt jedoch einige Ausnahmen zu: Zum einen kann die zuständige Behörde (das jeweils städtische Ordnungsamt) eine Ausnahme zulassen, wenn der Antragssteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ein Bedürfnis nachgewiesen ist und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen (vgl. § 42 Abs.2 WaffG). Leider ist die Auslegung dieses Paragraphen Auslegungssache. Im Kern wendet er sich an Schützenvereine und Brauchtumsvereine; ob bei einer Polizeikontrolle ein Mittelalterverein trotz Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen als einem Schützenverein vergleichbar erachtet wird, liegt im Ermessen des zuständigen Polizeibeamten.

Recken und Schildmaiden können sich zum anderen aber auf § 42 Abs. 4 des Waffengesetzes berufen: Eine Ausnahme stellt das „Mitwirken an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen [dar], wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschmunition geladene Schusswaffen oder Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden“. Ein Schaukampf ist einer Theateraufführung recht ähnlich; freie Feldschlachten sind, sobald es eine öffentliche Veranstaltung ist, im Prinzip jedoch rechtswidrig.


Aufgrund dieser eher ernüchternden gesetzlichen Regelungen muss der Recke oder die Schildmaid jedoch nicht verzweifeln. Nach der ‚Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz’ (WaffVwV) werden solche Gegenstände von den Hieb- und Stoßwaffen ausgenommen, „die zwar Hieb- und Stoßwaffen nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport, zur Brauchtumspflege (z.B. historisch nachgebildete Degen, Schwerter oder Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand geeignet sind“. Schaukampfschwerter würden nach dieser Definition nicht unter das Waffengesetz fallen und unterlägen keinen Einschränkungen. Diese Aussage sei jedoch mit einem großen ‚Aber’ versehen: Eine Waffe im technischen Sinne wie es auch im Waffengesetz beschrieben ist, ist ein Gegenstand, der aufgrund seiner Beschaffenheit dazu geeignet ist, große Verletzungen zuzufügen. Und dies lässt sich auch bei Schaukampfschwertern nicht bestreiten…


Um Euch, Recken und Schildmaiden, nicht verwirrt und hilflos im Gesetzesdschungel stehen zu lassen: das Führen einer Schaukampfwaffe ist eine gesetzliche Gradwanderung. Wer auf der sicheren Seite stehen will, erkundigt sich noch einmal explizit beim zuständigen Ordnungsamt und lässt sich einen Ausnahmebescheid erstellen, der zusammen mit einem Personalausweis auf Verlangen von Polizei oder Ordnungsamt vorgewiesen werden kann. Wer aktiv in einem gestellten oder freien Kampf das Schwert zieht, sollte des Weiteren unbedingt eine Privathaftpflichtversicherung abschließen. Obwohl der Schwertkampf und Schauschwertkampf per se keine versicherungspflichtige ‚Extremsportart’ ist, sollte sich der Recke oder die Schildmaid vorher darüber bewusst sein, ob die Versicherung eventuell auftretende Unfallschäden auch abdeckt. Eine schriftliche Bestätigung der versicherten Risiken sollte man im jedem Fall besitzen, um im – hoffentlich nie eintretenden – Schadensfalle gewappnet zu sein.

Weiterlesen / Quelle:
http://www.schwer...esetz.html

1
Bellator am Oktober 30 2009 14:58:36

Weitere gute Texte zum Thema:

http://www.german...etext.html

-------------------------

Historische Waffen des Mittelalters im Lichte des aktuellen Waffenrechts
http://www.erlebt.../joemk.pdf

960
Manfried am Oktober 31 2009 12:47:50

Wirklich sehr gut, der Link. Ausführlich und verständlich geschrieben - endlich mal kein reines "Juristendeutsch". Smile

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Bellator am April 12 2010 11:28:47

Zum 1. Oktober 2008 wurden weitere gesetzliche Regelungen verschärft und zum Teil dem EU-Recht angepasst:

Der Besitz von Elektroschockern wurde verboten.

Einige Waffen und Waffenimitate dürfen zudem in der Öffentlichkeit nur noch in verschlossenen Behältnissen transportiert werden: Dies betrifft Klappmesser und Messer mit feststehenden Klingen, wenn sie über zwölf Zentimeter lang sind, alle Hieb- und Stoßwaffen wie etwa Teleskopschlagstöcke oder Gummiknüppel sowie alle Arten von Softair-Waffen und Spielzeugwaffen, die wie echte Waffen aussehen.

1
Bellator am Februar 20 2012 14:40:47

Waffenrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Führen von Schwertern, Lanzen, Pfeil und Bogen etc. (Stand: 01.02.2010)

http://www.xn--kl...nrecht.pdf

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